AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (DE-01/2020)

Präambel

(1) Die Vita 34 AG (nachfolgend „Vita 34“) befasst sich mit der Gewinnung, Aufbereitung und Einlagerung von Nabelschnurblut und Nabelschnurgewebe zur Sicherung der darin enthaltenen Stammzellen.

(2) Nabelschnurblut ist das unmittelbar nach der Durchtrennung der Nabelschnur aus der Plazenta und dem anhängenden Nabelschnurrest gewonnene kindliche Blut. Nabelschnurgewebe wird nach der Abnabelung des Kindes und der Entnahme von Nabelschnurblut durch eine zweite, plazentanahe Durchtrennung der Nabelschnur gewonnen. Die zukünftigen Verwendungsmöglichkeiten des Nabelschnurbluts und des Nabelschnurgewebes lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht in vollem Umfang absehen.

(3) Die Präparation und Einlagerung des Nabelschnurbluts und des Nabelschnurgewebes erfolgt im firmeneigenen GMP-Labor (GMP = dt. „Gute Herstellungspraxis“ nach dem EU-GMP-Leitfaden für Human- und Tierarzneimittel). Das Nabelschnurblut unterfällt dem deutschen Arzneimittelgesetz, Vita 34 besitzt die Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG für die Nabelschnurblutentnahme und -einlagerung, sowie die Herstellungserlaubnisse gemäß § 20b und 20c AMG für die Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurgewebe. Die Entnahme des Nabelschnurbluts und des Nabelschnurgewebes setzt ebenso die Existenz einer Herstellungserlaubnis für die Entbindungseinrichtung voraus. Alle Kooperationspartner von Vita 34 (vgl. § 1 Abs. 4) verfügen über die entsprechende Herstellungserlaubnis.

 

§ 1 Vertragspartner und Vertragsgegenstand

(1) Der Entnahme- und Einlagerungsvertrag kommt zwischen Vita 34 und den gesetzlichen Vertretern des Kindes bzw. bei Mehrlingsgeburten der Kinder (i.d.R. die Eltern, § 1629 Abs. 1 BGB, nachfolgend „gesetzliche Vertreter“ oder „Vertragspartner“) zustande.

(2) Die Verfügungsbefugnis über das Nabelschnurblut und das Nabelschnurgewebe steht jedoch ausschließlich dem Kind bzw. bei Mehrlingsgeburten den Kindern (nachfolgend umfasst „Kind“ sowohl die Einzahl als auch die Mehrzahl) als Eigentümer zu, eine Verwendung durch Vita 34 oder Dritte ist ausgeschlossen. Bis zur Volljährigkeit wird das Kind durch seine gesetzlichen Vertreter vertreten. Das Kind kann mit Volljährigkeit oder zuvor mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter anstelle des Vertragspartners in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages eintreten. Der Vertragspartner stimmt diesem Wechsel der Vertragspartei schon jetzt zu.

(3) Gegenstand des Vertrags sind die Entnahme und die Präparation von Nabelschnurblut und ggfs. Nabelschnurgewebe, die Einlagerung der Nabelschnurblut-Präparation und ggfs. des Nabelschnurgewebes sowie die in der gewählten Vertragsvariante enthaltenen Leistungen (vgl. Beilage Produkte, Leistungen und Preise Stand 01/2020, nachfolgende „Anlage 1“). Für das Nabelschnurblut ist außerdem die fachgerechte Aufarbeitung und die Vorbereitung für den Transport zwecks Abgabe an den verordnenden Arzt/sonstigen zulässigen Verwender Vertragsgegenstand. Die therapeutische Anwendung des Nabelschnurblut-Präparats und/oder des Nabelschnurgewebe-Präparates ist nicht Gegenstand des Vertrages.

(4) Die Entnahme von Nabelschnurblut und ggf. Nabelschnurgewebe erfolgt in einer Entbindungseinrichtung, die Kooperationspartner von Vita 34 ist. Anderenfalls wird Vita 34 von sämtlichen Pflichten aus diesem Vertrag frei. Vita 34 vernichtet das unzulässig entnommene Nabelschnurblut und/oder Nabelschnurgewebe. Die gesetzlichen Vertreter des Kindes stimmen bereits jetzt der Vernichtung zu. Eine aktuelle Übersicht der kooperierenden Entbindungseinrichtungen ist online einsehbar: https://www.vita34.de/klinikfinder/.

(5) Bei der Wahl der Variante „Option zur öffentlichen Spende“ (Anlage 1) wird vorbehaltlich entsprechender Eignung die Einstellung der anonymisierten Daten des Nabelschnurbluts in ein Stammzellregister durchgeführt. Die gesetzlichen Vertreter willigen ein, dass aus dem Nabelschnurblut des Kindes eine HLA-Bestimmung erfolgt. Ergibt die übrige Bewertung des Nabelschnurbluts bei Vita 34, dass die Kriterien für eine Einstellung in ein Stammzellregister nicht vollständig erfüllt sind, erfolgt die Einlagerung des Bluts ohne Einstellung in ein Stammzellregister gemäß der gewählten Vertragsvariante. Die Variante „Option zur öffentlichen Spende“ gilt dann als nicht gewählt.

(6) Bei der Wahl der Option „Vorsorge-Screening“ wird Vita 34 am Nabelschnurblut des Kindes eine DNA-Analyse auf die in Anlage 1 benannten Auffälligkeiten und Unverträglichkeiten vornehmen. Vita 34 wird die Befunde anschließend an die gesetzlichen Vertreter übermitteln.

§ 2 Pflichten von Vita 34

(1) Vita 34 übernimmt gegenüber dem Kind nach Maßgabe der Zulassungen gemäß der arzneimittelrechtlichen Vorschriften die folgenden mit der Entnahme des Nabelschnurbluts und Nabelschnurgewebes und der Einlagerung der Nabelschnurblut-Präparation anfallenden Aufgaben:

1. die Gesamtverantwortung für die Nabelschnurblut-Entnahme.

2. die Übergabe eines Entnahmesets.

3. die Beauftragung der ausgewählten mit Vita 34 kooperierenden Entbindungseinrichtung bzw. des Belegarztes oder der freiberuflich tätigen Hebamme (im Folgenden: die das Nabelschnurblut entnehmende Person) in Deutschland mit der Entnahme des Nabelschnurbluts. Die Beauftragung wird auch die Anweisung enthalten, nach eigenem Ermessen von der Entnahme des Nabelschnurbluts abzusehen, wenn dies aus medizinischer Sicht zum Schutze der Gesundheit von Mutter und Kind erforderlich ist.

4. den Transport des Nabelschnurbluts von der Entbindungsklinik in die Betriebsstätte von Vita 34.

5. die Eingangsuntersuchung des Nabelschnurbluts auf die Präparierfähigkeit.

6. a) die Präparation, die Kryokonservierung und die Einlagerung der Nabelschnurblut-Präparation.

b) die Ausstellung eines Einlagerungszertifikates.

c) die Qualitätskontrolle der Nabelschnurblut-Präparation gemäß den gesetzlichen Vorgaben in Deutschland.

7. die fachgerechte Aufarbeitung und die Vorbereitung für den Transport zwecks Abgabe an den Arzt / sonstigen Verwender nach nochmaliger Überprüfung der Nabelschnurblut-Präparation; deutschlandweit kostenfreier Transport zum Anwendungszentrum.

8. die Erbringung der in der gewählten Vertragsvariante (Stand 01.11.2018) enthaltenen Leistungen.

Bei Einlagerung von Nabelschnurgewebe gelten die Ziffern 1 bis 6 und Ziffer 8 entsprechend.

(2) Ergibt die Untersuchung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5, dass die Präparation des Nabelschnurbluts nicht möglich oder nicht vertretbar ist, wird Vita 34 die gesetzlichen Vertreter hierüber informieren und das Nabelschnurblut vernichten. Bei der zusätzlichen Einlagerung von Nabelschnurgewebe erfolgt die Präparation und Einlagerung des Nabelschnurgewebes, auch dann wenn das Nabelschnurblut aus den in Satz 1 genannten Gründen vernichtet werden muss, falls dem nichts entgegen steht, insbesondere wenn das Gewebe in ausreichender Menge und Qualität entnommen wurde.

(3) Vita 34 kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten zuverlässiger Erfüllungsgehilfen bedienen.

(4) Für den Fall der Zahlungsunfähigkeit von Vita 34 besteht eine spezielle Versicherung zur Absicherung der Weiterlagerung des Nabelschnurbluts und/oder des Nabelschnurgewebes für 50 Jahre ab Einlagerung.

 

§ 3 Pflichten der Mutter, der gesetzlichen Vertreter / Einwilligung

(1) Die Mutter bzw. die gesetzlichen Vertreter werden

1. folgende von Vita 34 übermittelte Formulare vollständig wahrheitsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet an Vita 34 senden:

1) Anamnesefragebogen bis zur Geburt.

2) Kopie des Mutterpasses bis zur Geburt.

3) Nachanamnesefragebogen bis spätestens 14 Tage nach der Geburt.

4) Aufklärung und Einverständniserklärung je nach gewählter Vertragsvariante. 5) Einwilligungserklärung zur Durchführung einer Gewebetypisierung gemäß Gendiagnostikgesetz bei der Wahl der Vertragsoption VitaPlusSpende.

2. nur eine mit Vita 34 kooperierende Entbindungseinrichtung wählen, den Arzt/ die Hebamme noch mal auf den Wunsch der Nabelschnurblut-Entnahme und ggfs. der Nabelschnurgewebe-Entnahme aufmerksam machen sowie das von Vita 34 zur Verfügung gestellte Entnahmeset und die Freistellungserklärung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 im Original unmittelbar vor der Geburt an die Person übergeben, die die Nabelschnurblut-Entnahme und ggfs. Nabelschnurgewebe-Entnahme durchführt.

3. Vita 34 den Namen des Kindes/der Kinder nach der Geburt unverzüglich schriftlich mitteilen.

4. Vita 34 über eine innerhalb von zwölf Monaten nach der Geburt bei Mutter oder Kind auftretende Infektionskrankheit, die durch Blut übertragen werden kann (z. B. Hepatitis B, Hepatitis C oder HIV), unverzüglich informieren.

(2) Die gesetzlichen Vertreter willigen ein, dass nach der Abnabelung des Kindes/ der Kinder Nabelschnurblut entnommen wird. Bei der Wahl der Vertragsvariante VitaPlusNabelschnur erstreckt sich diese Einwilligung auch auf die Entnahme des Nabelschnurgewebes.

(3) Die Mutter willigt ein, dass ihr für die notwendigen infektionsserologischen Untersuchungen (inkl. HIV) zum Zeitpunkt der Geburt (± 48 h) Blut entnommen wird.

(4) Die gesetzlichen Vertreter willigen ein, dass während der Schwangerschaft/ Geburt erhobene Befunde/Daten von Arzt/Hebamme/Klinik an Vita 34 übermittelt werden. Dies gilt ebenso für die nach einer Transplantation des Nabelschnurbluts bzw. von Nabelschnurgewebezellen erhobenen Befunde. Die gesetzlichen Vertreter entbinden das Klinikpersonal insoweit von seiner Schweigepflicht. Die gesetzlichen Vertreter erklären sich einverstanden, dass Befunde, die von Vita 34 erhoben werden (ausgenommen die Ergebnisse des Vorsorge-Screenings), sowie Kopien der medizinischen Unterlagen von Vita 34 an den betreuenden Gynäkologen und/ oder den Arzt in der Klinik übermittelt werden und Vita 34 die gesetzlichen Meldepflichten für bestimmte medizinische Parameter erfüllt.

(5) Bei Wahl der Vertragsoption Vorsorge-Screening willigen die gesetzlichen Vertreter ein, dass aus dem Nabelschnurblut des Kindes eine molekulargenetische Diagnostik (Vorsorge-Screening) mit den genannten Parametern durchgeführt wird. Dieses Einverständnis kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die gesetzlichen Vertreter haben das Recht, das Untersuchungsergebnis oder Teile davon nicht zur Kenntnis zu nehmen, sondern vernichten zu lassen. Mit der Aufbewahrung des Untersuchungsmaterials für eine Überprüfung der Ergebnisse erklären sich die gesetzlichen Vertreter einverstanden, nach 10 Jahren wird diese Probe vernichtet. Die gesetzlichen Vertreter sind zudem einverstanden, dass das Ergebnis der Analyse vom Labor vertraulich an Vita 34 weitergegeben wird.

 

§ 4 Vergütung

(1) Vita 34 erhält für die Einlagerung des Nabelschnurbluts und ggfs. des Nabelschnurgewebes eines Kindes eine Vertragsgebühr und eine Jahresgebühr gemäß der gewählten Vertragsvariante laut Preisliste. Vita 34 garantiert die Höhe der Jahresgebühr für die ersten 20 Jahre ab Einlagerung des Nabelschnurbluts bzw. des Nabelschnurgewebes. Vita 34 behält sich vor, die Jahresgebühr vom 21. Jahr an entsprechend der seit Beginn der Einlagerung akkumulierten amtlich festgestellten Preissteigerungsrate zzgl. erhöhter relevanter Steuer anzupassen und diese Anpassung nach Ablauf von jeweils fünf Jahren erneut vorzunehmen. Im Fall der Vorauszahlung der Jahresgebühr für die ersten 25 Jahre bzw. für die ersten 50 Jahre behält sich Vita 34 vor, die Jahresgebühr vom 26. Jahr bzw. vom 51. Jahr an entsprechend der seit Beginn der Einlagerung akkumulierten amtlich festgestellten Preissteigerungsrate zzgl. erhöhter relevanter Steuer anzupassen und diese Anpassung nach Ablauf von jeweils fünf Jahren erneut vorzunehmen.

(2) Bei Vertragsabschluss werden pro Kind 195 Euro als Anzahlung auf die Vertragsgebühr in Rechnung gestellt. Nach Einlagerung des Nabelschnurblutes und ggf. des Nabelschnurgewebes erfolgt die Rechnungslegung über den jeweiligen Restbetrag der Vertragsgebühr. Die Jahresgebühr wird jährlich im Voraus durch Vita 34 vom angegebenen Konto abgebucht. Wurde eine Ratenzahlung vereinbart, so ist die Gesamtforderung zur Zahlung fällig, sobald zwei aufeinanderfolgende Raten nicht termingerecht gezahlt wurden.

(3) Bei Mehrlingsgeburten wird für Kind 1 die vollständige Vertragsgebühr gemäß Abs. 1 und für Kind 2 lediglich 50 % der Vertragsgebühr berechnet, ab Kind 3 entfällt die Vertragsgebühr. Bei Kind 1 und Kind 2 werden pro Kind 195 Euro als Anzahlung in Rechnung gestellt. Die Jahresgebühr ist für jedes eingelagerte Präparat zu entrichten. Kann nur eine Nabelschnurblut-Präparation eingelagert werden, wird die Vertragsgebühr für Kind 1 zuzüglich der jährlichen Gebühr ab Einlagerung des Nabelschnurbluts bzw. ab dem 25. Geburtstag (VitaPlus25 bzw. VitaPlusNabelschnur25) oder ab dem 50. Geburtstag (VitaPlus50 bzw. VitaPlusNabelSchnur50) des Kindes erhoben.

(4) Wird die Vertragsgebühr und ggfs. je nach gewählter Vertragsvariante die Jahresgebühr nach Fälligkeit nicht innerhalb von drei Monaten trotz Aufforderung zur Zahlung entrichtet, ist Vita 34 berechtigt, den Vertrag zu kündigen und die Nabelschnurblut- bzw. Nabelschnurgewebe-Präparation nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von acht Wochen zu vernichten.

(5) Seitens Vita 34 gewährte Preisnachlässe und sonstige Vergünstigungen (z. B. Sonderkonditionen bei Mehrlingsgeburten) sind nicht untereinander kombinierbar, gelten nicht für die Anzahlung, werden nicht rückwirkend gewährt und sind von einer Preisgarantie ausgeschlossen.

(6) Falls eine Ratenzahlung gewünscht ist, besteht die Möglichkeit einer Finanzierung durch eine kooperierende Bank. Die Entscheidung über die Finanzierung liegt allein im Ermessen dieser Bank

 

§ 5 Laufzeit / Kündigung / Beendigung

(1) Der Vertrag ist unbefristet und ist insbesondere nicht auf Lagerperioden entsprechend geleisteter Vorauszahlungen (VitaPlus25 bzw. VitaPlusNabelschnur25 oder VitaPlus50 bzw. VitaPlusNabelschnur50) befristet.

(2) Der Vertrag kann durch die gesetzlichen Vertreter jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform zum nachfolgenden Geburtstag des Kindes gekündigt werden.

(3) Eine ordentliche Kündigung durch Vita 34 ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen eines wichtigen Grundes für Vita 34 (z.B. Nichtzahlung der Vergütung nach § 4) bleibt hiervon unberührt.

(4) Bei Kündigung des Vertrags durch die gesetzlichen Vertreter erlischt weder der Anspruch von Vita 34 auf Zahlung der vollständigen Vertragsgebühr und der bis zum Vertragsende bereits angefallenen Jahresgebühr, noch besteht ein Anspruch auf Rückzahlung oder Erstattung der Anzahlung.

(5) Der Vertrag wird automatisch beendet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn

1. vor der Entnahme des Nabelschnurbluts bzw. des Nabelschnurgewebes dringende medizinische Gründe im Sinne der vorgeschriebenen Richtlinien gegen eine Einlagerung sprechen. Vita 34 informiert die Eltern hierüber schriftlich.

2. die die Nabelschnurblut- bzw. Nabelschnurgewebe-Entnahme durchführende Person den Auftrag zur Entnahme des Nabelschnurbluts bzw. des Nabelschnurgewebes ablehnt oder nach eigenem Ermessen von der Entnahme absieht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) oder es aus sonstigen Gründen nicht zur Entnahme des Nabelschnurbluts bzw. des Nabelschnurgewebes kommt.

3. die Eingangsuntersuchung des Nabelschnurbluts und des Nabelschnurgewebes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 ergibt, dass die Präparation und Lagerung nicht möglich oder nicht vertretbar ist nach Maßgabe von § 2 Absatz 2.

4. Beendigungsgründe nach Nr. 1 oder 3 gelten nicht im Fall eine der Vertragsvarianten VitaPlusNabelschnur, wenn die Präparation und Einlagerung nur eines Produktes (Nabelschnurblut oder Nabelschnurgewebe) entsprechend den qualitativen Anforderungen möglich ist. Wenn die Einlagerung vom Nabelschnurblut oder vom Nabelschnurgewebe fortgesetzt werden soll, so richtet sich die Höhe der Vertragsgebühr für die Einlagerung in diesem Fall nach der Vertragsgebühr für die Einlagerung von Nabelschnurblut abzüglich der geleisteten Anzahlung in Höhe von 195 Euro ggfs. zuzüglich Jahresgebühr je nach gewählter Vertragsvariante.

(6) Im Fall einer Vertragsbeendigung gemäß Abs. 5, Nr. 1 bis 3 erhält Vita 34 nur die Anzahlung in Höhe von 195 Euro. Dies gilt nicht für den Fall nach Absatz 5, Nr. 4 (VitaPlusNabelschnur), hierfür gelten die dort getroffenen Regelungen.

(7) Bei einer Vertragsbeendigung der Vertragsvariante VitaPlusNabelschnur ist eine gesonderte Kündigung der Einlagerung des Nabelschnurblutes und des Nabelschnurgewebes möglich. Die Höhe der Jahresgebühr für die jeweils verbleibende Einlagerung entspricht der Jahresgebühr für die Einlagerung von Nabelschnurblut. Eine Erstattung der Vertragsgebühr erfolgt nicht.

(8) Bei einer Beendigung eines Vertrages mit Wahl des Vorsorge-Screenings gemäß Abs. 5, Nr. 3 ist zusätzlich ein Betrag von 390 Euro inklusive Mehrwertsteuer pro Kind für die übermittelten Befunde des Vorsorge-Screenings an Vita 34 zu entrichten. Dies gilt auch für Mehrlingsgeburten.

(9) Endet der Vertrag gemäß Abs. 2, 3, 4, 5 und/oder 7 willigen die gesetzlichen Vertreter ein, dass Vita 34 das eingelagerte Nabelschnurblut bzw. Nabelschnurgewebe vernichtet, sofern das Kind nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Vertragsende im Sinne § 48 AMG über das Nabelschnurblut bzw. über das Nabelschnurgewebe verfügt.

(10) Im Übrigen endet dieser Vertrag und damit die Pflicht zur Entrichtung der Jahresgebühren, wenn von Vita 34 das eingelagerte Nabelschnurblut-Präparat auf Anforderung des behandelnden Arztes an diesen abgegeben wird. Bei der Vertragsvariante VitaPlusNabelschnur richtet sich in dem Fall, dass nur das Nabelschnurblutpräparat abgegeben wird, die Jahresgebühr für das bei Vita 34 weiter eingelagerte Nabelschnurgewebepräparat nach Absatz 7.

 

§ 6 Forderungsabtretung

Die gesetzlichen Vertreter willigen ein, dass Vita 34 alle ihnen gegenüber bestehenden Geldforderungen ganz oder teilweise abtreten kann und die dafür erforderlichen Daten bekannt gibt sowie die erforderlichen Unterlagen aushändigt. Diese Informationen und Unterlagen werden streng vertraulich behandelt und nicht missbräuchlich verwendet.

 

§ 7 Haftung von Vita 34 / Anspruchsverzicht gegenüber der Klinik

(1) Vita 34 haftet für den in § 1 Satz 1 genannten Vertragsgegenstand nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Für aktuelle oder sich möglicherweise in der Zukunft ergebende Verwendungsmöglichkeiten der Nabelschnurblut- bzw. Nabelschnurgewebe-Präparation, welche gemäß § 1 Satz 2 nicht Gegenstand dieses Vertrags sind, übernimmt Vita 34 keine Haftung.

(3) Die gesetzlichen Vertreter verzichten in eigenem Namen und im Namen des Kindes auf Ansprüche gegenüber der Entbindungseinrichtung bzw. der Person, welche die Nabelschnurblut- bzw. Nabelschnurgewebeentnahme und die Entnahme mütterlichen Bluts durchführt, soweit die Ansprüche nicht auf Vorsatz beruhen. Zu diesem Zweck übergeben sie dieser die Freistellungserklärung im Original unterzeichnet. Von dieser Erklärung nicht berührt werden Ansprüche des Kindes gegen Vita 34 wegen schuldhaften Verhaltens der Person, die die Nabelschnurblut- bzw. Nabelschnurgewebeentnahme durchführt.

(4) Bei einer versehentlichen und/oder unbeabsichtigten Vernichtung oder sonstigen Unbrauchbarmachung des Nabelschnurblutes bzw. des Nabelschnurgewebes oder des Stammzellpräparates aus Nabelschnurblut bzw. Nabelschnurgewebe ist die Haftung der Vita 34 AG auf Ersatz der Mehrkosten für eine mögliche Eigenspende (z.B. Zellseparation, Knochenmark) oder für eine Fremdspende von Stammzellen (z.B. Zellseparation, Knochenmark) begrenzt. Weitergehende Haftungsansprüche bestehen nicht, insbesondere haftet Vita 34 nicht für möglicherweise entgangene Therapiechancen.

 

§ 8 Datenschutz

(1) Vita 34 wird ermächtigt, die zur Durchführung des Vertrags notwendigen persönlichen Daten des Kindes und der gesetzlichen Vertreter zu speichern und an seine Vertragspartner weiterzugeben, soweit zur Vertragserfüllung notwendig. Vita 34 behandelt diese Daten vertraulich und verpflichtet seine Vertragspartner ebenfalls zur Vertraulichkeit.

(2) Vita 34 ist berechtigt, die zum Einsatz des Nabelschnurbluts zu Therapiezwecken notwendigen Daten an den Arzt/sonstigen Verwender auf Anforderung weiterzugeben.

(3) Bei der Wahl des Spendenproduktes „VitaPlusSpende“ oder des Spendenproduktes „VitaMeins&Deins“ wird Vita 34 nur die Präparatedaten, jedoch keine personenbezogenen Daten, an das Stammzellregister bzw. im Falle der Abgabe an den anwendenden Arzt weitergeben.


§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Die Parteien werden einander unverzüglich über eine Adress- oder Namensänderung schriftlich unterrichten. Die gesetzlichen Vertreter werden darüber hinaus eine Änderung in den Vertretungsverhältnissen Vita 34 unverzüglich anzeigen. Hierzu gehört auch die Übermittlung neuer Adressdaten des Kindes bei Volljährigkeit.

(2) Die Übertragung dieses Vertrags oder von Verpflichtungen oder Rechten aus diesem Vertrag auf einen Dritten durch Vita 34 bedarf der Zustimmung der gesetz-

lichen Vertreter, es sei denn, dass es sich um ein mit Vita 34 verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz handelt.

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder nicht durchgeführt

werden können, gelten die übrigen Bestimmungen weiter. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten möglichst nahekommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.

(4) Es gilt deutsches Recht.

 

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Vita 34 AG, Perlickstraße 5, 04103 Leipzig; Tel.: +49 (0) 341 487 92 0, Fax: +49 (0) 341 487 92 20, E-Mail: kundenservice@vita34.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.


Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Sie haben die Waren (das Entnahmeset) unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an Vita 34 AG, Perlickstraße 5, 04103 Leipzig, zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Ende der Widerrufsbelehrung